Ergänz. Bedingungen GVV
des E-Werkes Satrup Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG

zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" vom 26. Oktober 2006 - BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2391 ff.

- gültig ab dem 01. Januar 2011 -

1. Abrechnung, Abschlagszahlungen (§§ 12, 13 StromGVV)

Der Elektrizitätsverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Abrechungsjahr). Das E-Werk Satrup Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen.

Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr Abschlagszahlungen berechnet.

Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 14 StromGVV bleibt unberührt.

2. Zahlungsweisen (§ 16 StromGVV)

Der Kunde kann seine Zahlungen
a) durch Überweisung,
b) durch Lastschrifteinzugsverfahren oder
c) durch Barzahlung
an das E-Werk Satrup Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG leisten.

3. Zahlungsverzug (§ 17 StromGVV)

Das E-Werk Satrup Heinrich N. Clausen GmbH & Co. KG berechnet bei Zahlungsverzug gemäß
§ 17 Abs. 2 StromGVV
a) für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) 5,00 €,
b) für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragte 25,00 €,

4. Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 StromGVV)

a) Sperrung der Anlage 45,00 €
b) Öffnung einer gesperrten Anlage 45,00 €
c) Ausbau eines Zählers wegen nicht bezahlter Forderungen 25,00 €
d) Der Einbau eines wegen nicht bezahlter Forderungen ausgebauten Zählers erfolgt nach Aufwand

5. Umsatzsteuer

Die Berechnung der vom Kunden zu zahlenden Beträge erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

Die Beträge nach Ziffer 3. und Ziffer 4.a) sowie 4.c)unterliegen nicht der Umsatzsteuer.